Ja, so heißt es im Baupolizeigestz § 17
Die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige nach Abs 2 vollständig erfolgt ist.Die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige nach Absatz 2, vollständig erfolgt ist.
Ja, so heißt es in der Heizungsanlagenverordnung § 18
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten.
desweiteren in § 24
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu
kontrollieren:
1. bei der erstmaligen Überprüfung:
– das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung;
– das Vorliegen der technischen Dokumentation;
– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls
erforderlichen Pufferspeichers (§ 10 Abs 1 Z 5);
– die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
– der Förderdruck in der Abgasanlage;
– die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung,
erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs);
und in § 25
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung
durchzuführen ist (§ 26), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen
Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die
wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen für Erdgas mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW,
ausgenommen raumluftabhängige Gasgeräte ohne mechanische Abgasanlage;
2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW;
3. jährlich:
– bei sonstigen Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung;
– bei raumluftabhängigen Gasgeräten ohne mechanische Abgasanlage;
– bei Blockheizkraftwerken.
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Grenzwerte händisch beschickt automatisch beschickt
biogen fest fossil fest biogen fest fossil fest
Abgasverlust (%) 20 20 19 19
CO (mg/m³) * 4.500 3.500 1.800 1.500
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Grenzwert
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl 1 **
CO (mg/m³) * 100
** Gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Abgasverlust (%) 10
CO (mg/m³) * 100