Wie oft kommt der Kaminkehrer?
Wie oft der Rauchfangkehrer kommt, entscheidet in erster Linie nicht er selbst, wie oft fälschlicherweise vermutet wird. Er richtet sich nach den aktuellen Gesetzen. Nur so kann er auch aktiv werden wenn eine Kehrung verweigert wird. Auch hier ist die Vorgehensweise klar definiert und geregelt.
Die Häufigkeit der Kehrungen wird von der Salzburger Feuerpolizeiordnung § 7 geregelt. Die aktuelle Feuerpolizeiordnung ist ganz unten einsehbar. Ein Auszug vom § 7 habe ich hier eingefügt. Die Kehrungen richtet sich im Wesentlichen nach dem Brennstoff der Feuerstätte. Bei Heizungsanlagen zusätzlich nach der Modernisierung der Feuerstätte.
Reinigung der Kehrgegenstände
§ 7
(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Reinigung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar:
1. bei Gasfeuerstätten:
a) einmal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;
b. zweimal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;
2. bei Ölfeuerstätten:
a) zweimal jährlich bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder eine Nennwärmeleistung bis 120 kW haben;
b) dreimal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für Heizöl Extra leicht;
c) viermal jährlich bei Feuerstätten für sonstige Heizöle;
3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:
a) einmal jährlich bei Einzelöfen, die nach schriftlicher Erklärung des Verfügungsberechtigten an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden; für die Erklärung ist ein Formular zu verwenden, das von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist; (Ferienhaus Regelung)
b) zweimal jährlich:
aa) bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
bb) bei Feuerstätten für Holzhackgut, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind und die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
c) dreimal jährlich:
aa) bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, die nicht unter die Z 2 lit a fallen;
bb) bei Feuerstätten für Holzhackgut oder Stückholz, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
d) viermal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für feste Brennstoffe.